Vermietete Gebäude werden steuerlich standardmäßig mit festen Sätzen abgeschrieben – je nach Baujahr in der Regel 2 %, 2,5 % oder 3 % pro Jahr. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt jedoch ausdrücklich eine höhere Abschreibung, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweislich kürzer ist als die gesetzlich unterstellte.
Dieser Nachweis gelingt nicht mit Schätzungen oder Online-Rechnern: Die Finanzverwaltung verlangt ein Gutachten, das die wirtschaftliche Restnutzungsdauer methodisch nachvollziehbar herleitet – unter Berücksichtigung von Baujahr, Bauweise, Modernisierungsstand, Unterhaltungszustand und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Entscheidend: Nach den Vorgaben der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22.02.2023) werden solche Gutachten regelmäßig nur anerkannt, wenn sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten oder einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen stammen. Als DIAZert-zertifizierter Sachverständiger (LS) erfülle ich diese Anforderung.