Steuerbescheid zu hoch?

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerfall ermittelt das Finanzamt den Grundbesitzwert mit gesetzlich vorgegebenen, typisierten Verfahren. Diese bilden individuelle Merkmale wie Zustand, Sanierungsstau oder eine besondere Lage nicht ab – der festgestellte Wert kann daher über dem tatsächlichen Verkehrswert liegen. Mit einem Nachweis nach § 198 BewG lässt sich der niedrigere gemeine Wert belegen und die Steuerlast auf das zutreffende Maß zurückführen.

Sachverständige Prüfung des Steuerbescheides

Für die Grundbesitzbewertung wendet das Finanzamt die typisierten Ertrags- und Sachwertverfahren des Bewertungsgesetzes (BewG) an. Diese arbeiten naturgemäß mit pauschalen Annahmen und erfassen individuelle wertbeeinflussende Merkmale – etwa Bauschäden, Modernisierungsstau oder einen ungünstigen Grundstückszuschnitt – nur eingeschränkt. Der festgestellte Wert kann deshalb vom tatsächlichen Verkehrswert abweichen.

Als zertifizierter Sachverständiger prüfe ich, ob der angesetzte Wert realistisch ist – und erstelle auf Wunsch ein formales Gegengutachten nach § 198 BewG.

Das ist in der Erstprüfung enthalten:

  • Analyse des Bescheides und der Bewertungsparameter des Finanzamts
  • Überschlägige Kalkulation des Verkehrswertes – ohne Besichtigung
  • Schriftliche Rückmeldung per Mail mit möglichen Ansatzpunkten, geschätztem Verkehrswert und Kostenschätzung eines Gutachtens
  • Ihr Vorteil: Bei Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens rechne ich den Nettobetrag der Prüfung (335 €) auf das Gutachtenhonorar an.

Wann lohnt sich die Prüfung?

Erbschaft

Nach dem Tod eines Angehörigen setzt das Finanzamt den Grundbesitzwert fest. Dieser liegt häufig über dem Verkehrswert. Eine Prüfung ist fast immer lohnenswert.

Schenkung

Eltern übertragen eine Immobilie auf ihre Kinder. Auch hier kommt das typisierte Bewertungsverfahren zum Einsatz, das Alter, Zustand und Lage nur pauschal berücksichtigt. Eine Prüfung zeigt, ob sich die Bemessungsgrundlage – und damit die Steuer – belegbar senken lässt.

Einspruchsfrist läuft

Ab Zustellung haben Sie in der Regel einen Monat, um Einspruch einzulegen. Je früher Sie prüfen lassen, desto mehr Zeit bleibt für ein Gegengutachten.

Prüfung vs. Gegengutachten

Der kluge Weg: erst prüfen, dann entscheiden.

1. Erstprüfung

399 € inkl. MwSt.

  • Analyse des FA-Bescheides
  • Überschlägige Kalkulation des Verkehrswertes
  • Schriftliche Rückmeldung per Mail
  • Kostenschätzung für ein Verkehrswertgutachten
  • Nettobetrag wird bei Gutachten angerechnet
  • Nicht vor Finanzamt/Gericht verwendbar
  • Keine formale Einspruchsbegründung
Prüfung beauftragen

2. Gegengutachten § 198 BewG

ab 2.300 € netto zzgl. MwSt.

  • Vollständiges Bewertungsgutachten
  • Besichtigung vor Ort
  • Das sachgerechte Verfahren nach ImmoWertV, ggf. mit Kontrollverfahren
  • Anerkannt beim Finanzamt und Finanzgericht
  • Rechtssichere Einspruchsbegründung
  • Nettobetrag (335 €) der Erstprüfung wird angerechnet
Unverbindlich anfragen

Häufige Fragen

Warum weicht der Wert des Finanzamts vom Verkehrswert ab?

Das Finanzamt ist zur gleichmäßigen Besteuerung gesetzlich auf typisierte Verfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG) festgelegt. Diese können individuelle Merkmale wie Sanierungsstau, Bauschäden oder eine untypische Lage nicht vollständig abbilden. Liegt der tatsächliche Verkehrswert niedriger, sieht § 198 BewG ausdrücklich den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten vor.

Welche Unterlagen benötige ich für die Prüfung?

Für die Erstprüfung benötige ich ausschließlich den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes (inkl. aller Anlagen). In vielen Fällen reicht das vollständig aus.

Wie lange habe ich Zeit nach Erhalt des Bescheides?

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Handeln Sie frühzeitig: Eine Prüfung ist in 3–5 Werktagen abgeschlossen.

Hinweis: Ich leiste keine Rechts- oder Steuerberatung; für den Einspruch selbst wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Was passiert, wenn das Finanzamt das Gutachten nicht akzeptiert?

Sie können Einspruch einlegen. Scheitert dieser, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Finanzgericht zu erheben. Das Sachverständigengutachten dient dabei als zentrales Beweismittel.

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